
Union
du Personnel des Finances en Europe
Union of Finance Personnel in Europe
LUnione del personale delle finanze in Europa
Komiteesitzung in Dublin
ufe ist auf EU-Erweiterung vorbereitet
Auf Einladung der irischen Mitgliedsgewerkschaften tagte die ufe vom 23. bis 25. September 2002 im geschichtsträchtigen Dublin-Castle. Der Komiteesitzung, dem höchsten Beschlussorgan der ufe gingen traditionell die Sitzungen des ufe-Zoll und des ufe-Steuerausschusses voraus.
Sitzung des Zollausschusses
Die Sitzung des Zollausschusses fand unter prominenter
Beteiligung von Alexander Wiedow, dem zuständigen Direktor für Zollpolitik
der EU-Generaldirektion Steuern- und Zollunion (Taxud) statt. Im
Zollausschuss wurde diskutiert, welchen Einfluss die Planungen für eine
europäische Grenzpolizeigruppe auf die Aufgaben und Organisation der
europäischen Zollverwaltungen haben werden. Herausgestellt wurde, dass die
Vereinheitlichung der IT-Standards und die Intensivierung des
Datenaustauschs für eine intensive Zusammenarbeit der europäischen
Zollverwaltungen äußerst wichtig sind. Die Notwendigkeit einer gemeinsamen
Aus- und Fortbildung der Zollbeamten auf EU-Ebene wurde ebenfalls
ausführlich diskutiert. Weitere Gesprächsthemen waren die praktische
Umsetzung des Programms „Zollwesen in der Gemeinschaft – Zoll 2007", die
Standardisierung der Mindestbeschauquoten bei der Ein- und Ausfuhr von
gewerblichen Waren sowie der Einfluss der EU-Erweiterung auf die
europäischen Zollverwaltungen.
Dass der internationale Terrorismus Einfluss auf die
Arbeit der Zollverwaltungen hat, wurde bei der Erörterung des Problems der
Container-Security deutlich. Nach den Ereignissen vom 11. September 2001
hatten das Deutsche Bundesfinanzministerium und die US-Zollverwaltung eine
Intensivierung der Zusammenarbeit in den Häfen Bremerhaven und Hamburg
vereinbart. Ähnliche Vereinbarungen gibt es auch für die anderen
europäischen Mitgliedsstaaten mit Seehafenanschluss. Die Vereinbarung mit
dem US-Zoll sieht eine Anwesenheit von US-amerikanischen Zollbeamten bei der
Warenkontrolle vor, um Transporte in die USA, die zu terroristischen Zwecken
missbraucht werden könnten, frühzeitig zu erkennen und so Gefährdungen zu
verhindern. Von Seiten der deutschen Zollkollegen wurde verlangt, dass sich
die Tätigkeit des US-Zolls auf deutschem Boden nicht verselbständigen dürfe.
Die Bundes-Zollverwaltung müsse im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem US-Zoll
auf jeden Fall federführend bleiben.
Sitzung des Steuerausschusses
Im Steuerausschuss stand eine schon vor Jahren
diskutierte Steuer wiederum auf dem Programm, nämlich die Tobin-Steuer mit
ihren unterschiedlichen theoretischen Ausgestaltungen. Die ufe sieht jedoch
keine Notwendigkeit, sich näher mit der Einführung einer Tobin-Steuer zu
beschäftigen. Die Tobin-Steuer sei als Instrument zur Stabilisierung der
Devisenmärkte nicht geeignet und kaum praktikabel. Außerdem sei nicht
erkennbar, wie ein Konsens innerhalb der EU und mit der Schweiz über die
Einführung einer internationalen Steuer erreicht werden kann.
Bei der Erörterung der so genannten E-Commerce-Richtlinie, welche die Mehrwertsteuerpflicht für europäische Verbraucher bestimmt, die per Internet Musik, Software, Videos und Computerspiele von außereuropäischen Anbietern beziehen, wurde eine alte Systemkrankheit sichtbar.
Weitere Themen, die im Steuerausschuss für die Sitzung des Komitees vorbereitet wurden, waren die im ersten Halbjahr 2002 von der spanischen Ratspräsidentschaft forcierten Bestrebungen, einen Durchbruch bei der seit Jahren angestrebten Harmonisierung der Energiesteuern in der EU zu erreichen, wodurch sich die Energie in einigen Ländern verteuern würde. Vorgestellt wurden die deutschen Vorschläge zur Änderung der Umsatzsteuer, um dem Umsatzsteuerbetrug Herr zu werden. Das Maßnahmepaket zur Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs in der EU, die Zinsbesteuerung in der EU, die Geldwäschebekämpfung sowie Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und Schwarzarbeit als auch ein Vergleich der Steuerbelastungen in der EU dienten als Grundstein für die weitere sachorientierte Beratung in der nachfolgenden 2-tätigen Komiteesitzung.
Vollversammlung
Erfreulich war, dass sich bei der Komiteesitzung der
irische Finanzminister Charlie Mc Creevy nicht nehme ließ, trotz einer
kurzfristig auftauchenden nationalen Problematik zu den mehr als 100
Delegierten von 40 Mitgliedsgewerkschaften aus 17 europäischen Ländern mit
annähernd 400.000 Mitgliedern zu sprechen.
Neuwahlen
Bei der Neuwahl des Präsidiums, das auf 4 Jahre gewählt
wird, kandidierte als Präsident wiederum der DSTG-Bundesvorsitzende Dieter
Ondracek. Mit 115 Ja-Stimmen und 11 Enthaltungen bei 126 abgegebenen Stimmen
wurde er überzeugend wieder gewählt. Mit ufe-Generalsekretär Rafael Zender
und dem ins Präsidium kooptierten Kollegen Klaus-Hilger Leprich, der
Vorsitzender des Bundes der Zollbeamten ist, haben die deutschen
Gewerkschaften drei Vertreter in der Spitze der ufe.
Wieder gewählt wurden als stellvertretende Präsidiumsmitglieder Mike Duggan (GB), Christian Steenhoudt (F), Jorn Rise Andersen (DK), Giordano Schera (CH). Neu in das Präsidium wurde Kollege Nico Goor (NL) gewählt. Ebenfalls in ihrem Amt bestätigt wurden als Vorsitzender des Steuerausschusses Christian Steenhoudt (F) und als Vorsitzender des Zollauschusses Jorn Rise Andersen (DK).
Aufnahme neuer Mitglieder
Als erfreuliches Signal ist zu bewerten, dass der
Erweiterung der EU in der ufe schon im Vorfeld Rechnung getragen wird. Die
polnische Zoll-Gewerkschaft „Förderation der Berufsgewerkschaft des
Zolldienstes der Republik Polen (FZZSC RP) mit mehr als 7.000 Mitgliedern
wurde in die ufe aufgenommen. Weitere Gewerkschaften, die als Gäste
eingeladen waren, bekundeten ihr Interesse an einer Mitgliedschaft.
Für den Steuerbereich fasste das Komitee die nachfolgend
abgedruckte Entschließung zu den spezifischen Problemen der Steuerverwaltung
in Europa.
Entschließungen
I. Zinsrichtlinie
Der Entwurf der Zinsrichtlinie (Beschluss von Feira) hat zum Ziel, eine effektive Besteuerung von Zinserträgen bei grenzüberschreitenden Zahlungen an natürliche Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU sicherzustellen. Es handelt sich hierbei nicht um eine Harmonisierung der Zinsbesteuerung in der EU. Denn jeder Mitgliedsstaat soll grundsätzlich sein nationales System der Zinsbesteuerung beibehalten können. Die Richtlinie soll es den Mitgliedsstaaten ermöglichen, die Besteuerung von grenzüberschreitenden Zinserträgen in ihrem eigenen Land sicher zu stellen. Eine effektive Besteuerung von Zinseinkünften natürlicher Personen aus einem anderen Mitgliedsstaat soll nach Inkrafttreten der Richtlinie grundsätzlich durch die Erteilung von Auskünften ermöglicht werden.
Ende des Jahres läuft die Frist ab, bis zu der sich die Europäische Union endgültig auf eine gemeinsame Zinsbesteuerung einigen will. Kommt es dazu, würden die EU-Länder ihre Nachbarn über fremde Konten informieren. Die Staaten Luxemburg, Belgien und Österreich haben jedoch Bedingungen für eine gemeinsame Zinssteuer gestellt. Nämlich Waffengleichheit mit Steueroasen außerhalb der EU. So sollen Monaco, Liechtenstein, die USA und vor allem die Schweiz ebenfalls Auskunft erteilen. Doch dazu lassen sich diese Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, schwerlich zwingen. Das wissen auch Luxemburg, Belgien und Österreich. Deshalb hält sich hartnäckig der Verdacht, dass diese drei Staaten Waffengleichheit fordern, weil sie in Wahrheit keine EU-Zinssteuer wollen. Denn die EU-Kommission versucht bisher vergeblich mit der Schweiz ein Abkommen auszuhandeln, in dem Bern sich zur Weitergabe von Informationen über Zinseinkünfte aus Kapital bereit erklärt, das EU-Bürger in der Schweiz angelegt haben. Bern lehnt dies bisher ab und bietet lediglich eine Quellensteuer sowie die Weitergabe von Informationen über Zinseinkünfte an, deren steuerliche Hinterziehung auch in der Schweiz als Straftat gewertet würde. Die einfache Steuerhinterziehung aus Drittstaaten ist in der Schweiz nicht strafbar.
Die ufe fordert daher Belgien, Luxemburg und Österreich auf, die in Feira zum Ausdruck gebrachten Vorbehalte nicht überzustrapazieren und der EU-Zinsrichtlinie zuzustimmen.
II. E-Commerce-Richtlinie
Durch die so genannte E-Commerce-Richtlinie vom 17. Mai 2002 hat ein Problem noch mehr Brisanz erlangt, auf das die ufe beharrlich aufmerksam macht. Das Bestimmungslandprinzip, das besagt, dass Mehrwertsteuer da zu bezahlen ist, wo der Kunde ansässig ist. Dieses Prinzip verursacht bürokratischen Aufwand und Fehler bei der Abwicklung.
So treibt die Europäische Union zwar in Zukunft mit der E-Commerce-Richtlinie auch von Internethändlern aus nicht EU-Ländern Mehrwertsteuer ein. Betroffen sind Unternehmen, die ihre Waren an Privatleute in der Union verkaufen. Das weltweite Datennetz erleichtert den Kundenzugriff auf ausländische Angebote erheblich. Nicht nur auf Software, Videos, Musik und andere digitale, so genannte nicht physische Güter, sondern auch auf Kleidung, Spielzeug und vieles mehr. Das Bestimmungslandprinzip jedoch macht das Geschäft mit den Kunden in anderen EU-Ländern für den Mittelstand wegen des Berechnens und Abführens unterschiedlicher Mehrwertsteuern unattraktiv.
Solange in der EU kein einheitlicher Mehrwertsteuersatz erhoben wird, muss das Ursprungslandprinzip gelten. Das bedeutet, dass nur noch im Land des Anbieters besteuert wird, denn bei Weitergeltung des Bestimmungslandsprinzips greift auch der Vorteil der Euro-Einführung nicht richtig. Zwar hat jetzt jedes Produkt überall in der EU den gleichen Preis, jedoch muss jedem Verbraucher sein lokaler Mehrwertsteuersatz in Rechnung gestellt werden. Es ist nicht verständlich, dass ein deutscher Besteller einen anderen Komplettpreis bezahlt, als ein Franzose. Durch den grenzüberschreitenden E-Commerce werden die Schwächen des Bestimmungslandprinzips noch deutlicher. Das Bestimmungslandprinzip, nach dem alle grenzüberschreitenden Güter und Dienstleistungen mit denen im Land des Konsumenten geltenden Steuersatz belastet werden sollen, kann nur dann reibungslos funktionieren, wenn es nationale Steuergrenzen gibt, an denen die Steuerbelastung der des Bestimmungslandes angepasst wird und an denen die korrekte Abwicklung dieses Verfahrens von den Steuerbehörden kontrolliert werden kann.
Schon seit der Aufhebung der Grenzkontrollen mit der Vollendung des Binnenmarktes 1993 schlägt sich die EU mit diesem Problem herum.
Sie konnte es bisher kaum – mit hohem administrativem Aufwand für Unternehmen und Steuerbehörden, durch eine fiktive Verlagerung der Steuergrenzen in die Lager der Importeure - mehr schlecht als recht lösen. Beim Handel im grenzenlosen Cyberraum lässt sich jedoch selbst diese Fiktion nicht mehr aufrechterhalten. Denn zum einen werden beim grenzüberschreitenden E-Commerce grundsätzlich keine Importeure eingeschaltet. Der Konsument kauft in der Regel direkt beim ausländischen Anbieter, so dass eine Kontrolle der korrekten Steuerabwicklung beim Importeur nicht länger möglich ist. Zum anderen steht der ausländische Internetanbieter vor einem schwer lösbaren Identifikationsproblem. Um den Konsumenten mit dem Steuersatz des Bestimmungslandes zu belasten, muss er dessen nationale Herkunft identifizieren. Beim Kauf digitaler Onlinegüter wie Software oder Musik, die digital an den PC des Konsumenten gesendet werden, kann der Empfänger seine Herkunft verschleiern. Hieran hat er dann ein Interesse, wenn er in einem Hochsteuerland, wie z. B. Schweden (25 %), lebt und Güter in einem Niedrigsteuerland bestellt. Diese beiden grundlegenden Probleme des B2C-Commerce werden auch durch die E-Commerce-Richtlinie nicht gelöst. Denn auch nach der Anmeldung in einem EU-Staat soll der ausländische Anbieter den Steuersatz des Bestimmungslandes angeben, was ihm aber aus den oben genannten Gründen kaum möglich ist und was zudem auch kaum kontrollierbar ist. Will man das Problem an der Wurzel packen, kommt man um weitergehende Reformschritte nicht herum.
Der sinnvollste Reformschritt ist der Übergang zum Ursprungslandprinzip, also der Übergang zu einer Besteuerung des grenzüberschreitenden Handels mit dem Steuersatz des exportierenden Landes. Einen Grenzausgleich und eine Herkunftsidentifikation des Konsumenten wären dann nicht mehr erforderlich. Der Anreiz, die Internetserver in den Standort mit den niedrigsten Steuersätzen zu verlegen, könnte durch eine Kopplung der Besteuerung an die Produktionsstätte des Onlinegutes begegnet werden.
Die ufe bekräftigt daher gegenüber der EU nochmals ihre Forderung nach einer Forcierung des Übergangs zum Ursprungslandprinzip.
III. Hinterziehung durch Manipulation bei Mehrwertsteuer
Ein weiteres Problem ist die Europa weite Erosion des Mehrwertsteueraufkommens, mit steigender Tendenz. Zwar hat jedes Umsatzsteuersystem seine Schwachstellen und einen 100 %igen Schutz vor Hinterziehung und kriminellen Machenschaften wird es kaum geben. Daher kann das Ziel auch nur sein, systembedingte Schwachstellen auszuschalten. Die Erosion des Umsatzsteueraufkommens kann mit administrativen Mitteln, so wichtig sie auch sind, nicht effektiv bekämpft werden. Hier müssen die Ursachen des Übels bekämpft werden und dies ist in Deutschland jedenfalls die Allphasenbesteuerung mit Vorsteuerabzug. Die Finanzministerkonferenz, also die Konferenz der Länderfinanzminister hat den Bundesfinanzminister aufgefordert, sehr kurzfristig bei der EU-Kommission sowie den Finanzministerinnen und Finanzministern der anderen europäischen Mitgliedstaaten abzuklären, in welcher Weise durch Rechtsänderungen das Mehrwertsteueraufkommen in den EU-Mitgliedstaaten gesichert werden kann. Die Zeit für eine Reform ist reif. Die Chance für eine Realisierung ist hoch, da alle Staaten unter der Fehlentwicklung des geltenden Systems leiden und zu dem der Wettbewerb zu Lasten der steuerehrlichen Unternehmen zunehmend verfälscht wird.
Die ufe fordert daher die Kommission, die das geltende System
selbst als veraltet, kompliziert und betrugsanfällig bezeichnet hat, auf, die
politische Initiative für eine entsprechende Rechtsänderung bei der
Mehrwertsteuer zu entfalten.